AGB

1. Geltung

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.

2. Angebot
2.1. Unternehmergeschäfte

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen. An unser Angebot sind wir 14 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende daran 14 Tage ab Zugang des Angebots gebunden. Mangels anderer Vereinbarung sind an uns gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge verbindlich und kostenlos.

2.2. Konsumentengeschäfte

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen. An unser Angebot sind wir 14 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden.

3. Kostenvoranschlag
3.1. Unternehmergeschäfte

Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

3.2. Konsumentengeschäfte

Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

3.3. Geheimhaltung

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. Sollten die oben angeführten Unterlagen nicht binnen 14 Tagen nach Aufforderung durch uns von unserem Vertragspartner zurückgestellt werden, hat unser Vertragspartner eine Pönale von 2% der Auftragssumme zu entrichten.

4. Preise

4.1. Unternehmergeschäfte

Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung zu bezahlen. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunden verrechnet. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Wird gegen unsere Rechnung binnen 4 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt. Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung verstehen sich Preise, die uns genannt werden, inklusive aller Abgaben und Nebenkosten einschließlich Transportkosten. Vereinbarte bzw. den Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten als Fixpreise, Preisgleitklauseln und der gleichen werden von uns nicht akzeptiert, solange sie nicht besonders ausgehandelt werden. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.

4.2. Konsumentengeschäfte

Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunde verrechnet. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Unternehmergeschäfte

Die Rechnung ist binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen kann ein Skonto von 3% abgezogen werden. Mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung beträgt unsere Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungserhalt. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt steht uns ein Skontoabzug in Höhe von 3% zu. Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verlieren wir unseren Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge jedenfalls nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist bezahlt werden.

5.2. Konsumentengeschäfte

Der Kaufpreis ist binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.

6. Verzugszinsen

6.1. Unternehmergeschäfte

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

6.2. Konsumentengeschäfte

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4% über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

7. Mahn- und Inkassospesen

Der Vertragspartner/Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Auch bei Beiziehung eines Rechtsanwaltes hat unser Vertragspartner die dadurch entstehenden Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 4,50 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5 jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

8. Transport

8.1. Unternehmergeschäfte

Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen unser Vertragspartner. Die von uns gekaufte Ware gilt als Bringschuld. Der Verkäufer trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an uns über. Befindet sich der Vertragspartner im Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 20 pro angefallenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 50% des Rechnungsbetrages als vereinbart.

8.2. Verbrauchergeschäfte

Befindet sich der Vertragspartner im Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 20 pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen.

9. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung der Sitz unseres Unternehmens.

11. Nichterfüllung

11.1. Unternehmergeschäfte
11.1.1. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
11.1.2. Der Liefertermin wird insofern als fix vereinbart, als wir als Käufer bei Verzug des Verkäufers ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung vom Vertrag zurücktreten können, welche innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen hat. Nach Ablauf dieser Frist bzw. im Fall der rechtzeitigen Erklärung können sämtliche aus dem Verzug resultierende Schäden geltend gemacht werden.
11.1.3. Bei Fixgeschäften wird der Liefertermin als fix vereinbart. Bei Verzug bedarf es keines Rücktritts; dessen Folgen treten automatisch ein.
11.1.4. Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 20 pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 50% des Rechnungsbetrages als vereinbart.

11.2. Konsumentengeschäfte

Bei Konsumentengeschäfte gilt selbiges wie unter Punkt 11.1., mit Ausnahme des Unterpunktes 11.1.1. . An Stelle dieses gilt folgendes: Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Rücktrittsrecht zusteht.

12. Pönale

12.1. Unternehmergeschäft

Für den Fall des Verzuges unseres Vertragspartners wird eine Konventionalstrafe unabhängig vom Verschulden vereinbart, die nicht als Reugeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag 3% der Auftragssumme, maximal jedoch 50%. Ein die Konventionalstrafe übersteigender Schaden ist auch zu ersetzen.

12.2. Konsumentengeschäft

Für den Fall des Verzuges wird eine Konventionalstrafe vereinbart, die nicht als Reugeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag EUR 15, höchstens jedoch EUR 100.

13. Stornogebühren

Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (etwa eines Reugeldes) von 30% des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen (§909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. Ist jedoch der tatsächlich entstandene Schaden geringer, so ist lediglich dieser Betrag zu bezahlen.

14. Gewährleistung – Garantie

14.1. Unternehmergeschäfte
14.1.1. Für jene Fälle, in denen unser Unternehmen als Verkäufer/Werkunternehmer auftritt:

Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 2 Jahre, für unbewegliche Sachen 3 Jahre ab Lieferung/Leistung.

14.1.2. Für jene Fälle, in denen unser Unternehmer als Käufer/Werkbesteller auftritt:

Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie Haftungsbeschränkungen unserer Vertragspartner, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit uns ausgehandelt und schriftlich festgehalten. Dies gilt daher auch zB für Änderungen der gesetzlichen Beweislast zu unseren Lasten, Verkürzungen der Fristen, etc. Auch der Ausschluss des Regressanspruches gem. § 933b ABGB wird somit von uns nicht akzeptiert, Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es uns frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht ein Wandlungsanspruch und wir machen von diesem Gebrauch. Soweit wir auf Reparatur oder Austausch bestehen, sind wir bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelt berechtigt. Die Verpflichtung zur Untersuchung mangelhafter Warenlieferungen gem. §377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht uns jedenfalls eine sechswöchige Frist zur Erhebung einer Mängelrüge zu.

14.2. Konsumentengeschäfte

Bei Konsumentengeschäften gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15. Schadenersatz

15.1. Unternehmergeschäfte

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, dies gilt nicht für Personenschäden. Ersatzansprüche verjähren in 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie Haftungsbeschränkungen unserer Vertragspartner, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit uns ausgehandelt und schriftlich festgehalten.
15.2. Konsumentengeschäfte

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt.

16. Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

17. Aufrechnung
17.1. Unternehmergeschäfte

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

17.2. Konsumentengeschäfte

Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für den Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.

18. Abtretungsverbot
18.1. Konsumentengeschäfte

Forderungen eines Verbrauchers gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.

19. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsverbote

19.1. Unternehmergeschäfte

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

20. Formvorschriften
20.1. Unternehmergeschäfte

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

20.2. Konsumentengeschäfte

An uns gerichtliche Erklärungen, Anzeigen, etc. – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

21. Rechtswahl

21.1. Unternehmergeschäfte

Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

21.2. Konsumentengeschäfte

Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.

22. Gerichtsstandsvereinbarung

22.1. Unternehmergeschäfte

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

22.2. Konsumentengeschäfte

Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.